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Auszug aus
dem Handelsgesetzbuch (HGB) zum vierten
Abschnitt - Frachtgeschäft
ERSTER UNTERABSCHNITT - Allgemeine
Vorschriften
H GB § 407 Frachtvertrag
Fassung vom 25. Juni 1998
(1) Durch den Frachtvertrag wird
der Frachtführer verpflichtet,
das Gut zum Bestimmungsort zu befördern
und dort an den Empfänger abzuliefern.
(2) Der Absender wird verpflichtet,
die vereinbarte Fracht zu zahlen.
(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts
gelten, wenn
*1. das Gut zu Lande, auf Binnengewässern
oder mit Luftfahrzeugen befördert
werden soll und
2. die Beförderung zum Betrieb
eines gewerblichen Unternehmens gehört.
Erfordert das Unternehmen nach Art
oder Umfang einen in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
nicht und ist die Firma des Unternehmens
auch nicht nach § 2 in das Handelsregister
eingetragen, so sind in Ansehung des
Frachtgeschäfts auch insoweit
die Vorschriften des Ersten Abschnitts
des Vierten Buches ergänzend
anzuwenden; dies gilt jedoch nicht
für die §§ 348 bis
350.
HGB § 410 Gefährliches Gut
Fassung vom 13. Juli 2001
(1) Soll gefährliches Gut befördert
werden, so hat der Absender dem Frachtführer
rechtzeitig in Textform die genaue
Art der Gefahr und, soweit erforderlich,
zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen
mitzuteilen.
(2) Der Frachtführer kann, sofern
ihm nicht bei Übernahme des Gutes
die Art der Gefahr bekannt war oder
jedenfalls mitgeteilt worden ist,
1. gefährliches Gut ausladen,
einlagern, zurückbefördern
oder soweit
erforderlich, vernichten oder unschädlich
machen, ohne dem Absender
deshalb ersatzpflichtig zu werden,
und
2. vom Absender wegen dieser Maßnahmen
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
verlangen.
HGB § 413
Begleitpapiere
Fassung vom 25. Juni 1998
(1) Der Absender hat dem Frachtführer
Urkunden zur Verfügung zu stellen
und Auskünfte zu erteilen, die
für eine amtliche Behandlung,
insbesondere eine Zollabfertigung,
vor der Ablieferung des Gutes erforderlich
sind.
(2) Der Frachtführer ist für
den Schaden verantwortlich, der durch
Verlust oder Beschädigung der
ihm übergebenen Urkunden oder
durch deren unrichtige Verwendung
verursacht worden ist, es sei denn,
daß der Verlust, die Beschädigung
oder die unrichtige Verwendung auf
Umständen berührt, die der
Frachtführer nicht vermeiden
und deren Folgen er nicht abwenden
konnte. Seine Haftung ist jedoch auf
den Betrag begrenzt, der bei Verlust
des Gutes zu zahlen wäre.
HGB § 414
Verschuldensunabhängige Haftung
des Absenders in besonderen Fällen
Fassung vom 27. Juni 2000
(1) Der Absender hat, auch wenn ihn
kein Verschulden trifft, dem Frachtführer
Schäden und Aufwendungen zu ersetzen,
die verursacht werden durch
1. ungenügende Verpackung oder
Kennzeichnung,
2. Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
der in den Frachtbrief aufgenommenen
Angaben,
3. Unterlassen der Mitteilung über
die Gefährlichkeit des Gutes
oder
4. Fehlen, Unvollständigkeit
oder Unrichtigkeit der in § 413
Abs. 1 genannten
Urkunden oder Auskünfte.
Für Schäden hat der Absender
jedoch nur bis zu einem Betrag von
8,33 Rechnungseinheiten für jedes
Kilogramm des Rohgewichts der Sendung
Ersatz zu leisten; § 431 Abs.
4 und die §§ 434 bis 436
sind entsprechend anzuwenden.
(2) Hat bei der Verursachung der
Schäden oder Aufwendungen ein
Verhalten des Frachtführers mitgewirkt,
so hängen die Verpflichtung zum
Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden
Ersatzes davon ab, inwieweit dieses
Verhalten zu den Schäden und
Aufwendungen beigetragen hat.
(3) Ist der Absender ein Verbraucher,
so hat er dem Frachtführer Schäden
und Aufwendungen nach den Absätzen
1 und 2 nur zu ersetzen, soweit ihn
ein Verschulden trifft.
HGB § 415
Kündigung durch den Absender
Fassung vom 25. Juni 1998
(1) Der Absender kann den Frachtvertrag
jederzeit kündigen.
(2) Kündigt der Absender, so
kann der Frachtführer entweder
1. die vereinbarte Fracht, das etwaige
Standgeld sowie zu ersetzende
Aufwendungen unter Anrechnung dessen,
was er infolge der Aufhebung des
Vertrages an Aufwendungen erspart
oder anderweitig erwirbt oder zu
erwerben böswillig unterläßt,
oder
2. ein Drittel der vereinbarten Fracht
(Fautfracht)
verlangen. Beruht die Kündigung
auf Gründen, die dem Risikobereich
des Frachtführers zuzurechnen
sind, so entfällt der Anspruch
auf Fautfracht nach Satz 1 Nr. 2;
in diesem Falle entfällt auch
der Anspruch nach Satz 1 Nr. 1, soweit
die Beförderung für den
Absender nicht von Interesse ist.
(3) Wurde vor der Kündigung
bereits Gut verladen, so kann der
Frachtführer auf Kosten des Absenders
Maßnahmen entsprechend §
419 Abs. 3 Satz 2 bis 4 ergreifen
oder vom Absender verlangen, daß
dieser das Gut unverzüglich entlädt.
Der Frachtführer braucht das
Entladen des Gutes nur zu dulden,
soweit dies ohne Nachteile für
seinen Betrieb und ohne Schäden
für die Absender oder Empfänger
anderer Sendungen möglich ist.
Beruht die Kündigung auf Gründen,
die dem Risikobereich des Frachtführers
zuzurechnen sind, so ist abweichend
von den Sätzen 1 und 2 der Frachtführer
verpflichtet, das Gut, das bereits
verladen wurde, unverzüglich
auf eigene Kosten zu entladen.
HGB § 418
Nachträgliche Weisungen
Fassung vom 25. Juni 1998
(1) Der Absender ist berechtigt,
über das Gut zu verfügen.
Er kann insbesondere verlangen, daß
der Frachtführer das Gut nicht
weiterbefördert oder es an einem
anderen Bestimmungsort, an einer anderen
Ablieferungsstelle oder an einen anderen
Empfänger abliefert. Der Frachtführer
ist nur insoweit zur Befolgung solcher
Weisungen verpflichtet, als deren
Ausführung weder Nachteile für
den Betrieb seines Unternehmens noch
Schäden für die Absender
oder Empfänger anderer Sendungen
mit sich zu bringen droht. Er kann
vom Absender Ersatz seiner durch die
Ausführung der Weisung entstehenden
Aufwendungen sowie eine angemessene
Vergütung verlangen; der Frachtführer
kann die Befolgung der Weisung von
einem Vorschuß abhängig
machen.
(2) Das Verfügungsrecht des
Absenders erlischt nach Ankunft des
Gutes an der Ablieferungsstelle. Von
diesem Zeitpunkt an steht das Verfügungsrecht
nach Absatz 1 dem Empfänger zu.
Macht der Empfänger von diesem
Recht Gebrauch, so hat er dem Frachtführer
die entstehenden Mehraufwendungen
zu ersetzen sowie eine angemessene
Vergütung zu zahlen; der Frachtführer
kann die Befolgung der Weisung von
einem Vorschuß abhängig
machen.
(3) Hat der Empfänger in Ausübung
seines Verfügungsrechts die Ablieferung
des Gutes an einen Dritten angeordnet,
so ist dieser nicht berechtigt, seinerseits
einen anderen Empfänger zu bestimmen.
(4) Ist ein Frachtbrief ausgestellt
und von beiden Parteien unterzeichnet
worden, so kann der Absender sein
Verfügungsrecht nur gegen Vorlage
der Absenderausfertigung des Frachtbriefs
ausüben, sofern dies im Frachtbrief
vorgeschrieben ist.
(5) Beabsichtigt der Frachtführer,
eine ihm erteilte Weisung nicht zu
befolgen, so hat er denjenigen, der
die Weisung gegeben hat, unverzüglich
zu benachrichtigen.
(6) Ist die Ausübung des Verfügungsrechts
von der Vorlage des Frachtbriefs abhängig
gemacht worden und führt der
Frachtführer eine Weisung aus,
ohne sich die Absenderausfertigung
des Frachtbriefs vorlegen zu lassen,
so haftet er dem Berechtigten für
den daraus entstehenden Schaden. Die
Vorschriften über die Beschränkung
der Haftung finden keine Anwendung.
HGB § 419
Beförderungs- und Ablieferugshindernisse
Fassung vom 25. Juni 1998
(1) Wird vor Ankunft des Gutes an
der für die Ablieferung vorgesehenen
Stelle erkennbar, daß die Beförderung
nicht vertragsgemäß durchgeführt
werden kann, oder bestehen nach Ankunft
des Gutes an der Ablieferungsstelle
Ablieferungshindernisse, so hat der
Frachtführer Weisungen des nach
§ 418 Verfügungsberechtigten
einzuholen. Ist der Empfänger
verfügungsberechtigt und ist
er nicht zu ermitteln oder verweigert
er die Annahme des Gutes, so ist Verfügungsberechtigter
nach Satz 1 der Absender; ist die
Ausübung des Verfügungsrechts
von der Vorlage eines Frachtbriefs
abhängig gemacht worden, so bedarf
es in diesem Fall der Vorlage des
Frachtbriefs nicht. Der Frachtführer
ist, wenn ihm Weisungen erteilt worden
sind und das Hindernis nicht seinem
Risikobereich zuzurechnen ist, berechtigt,
Ansprüche nach § 418 Abs.
1 Satz 4 geltend zu machen.
(2) Tritt das Beförderungs-
oder Ablieferungshindernis ein, nachdem
der Empfänger auf Grund seiner
Verfügungsbefugnis nach §
418 die Weisung erteilt hat, das Gut
an einen Dritten abzuliefern, so nimmt
bei der Anwendung des Absatzes 1 der
Empfänger die Stelle des Absenders
und der Dritte die des Empfängers
ein.
(3) Kann der Frachtführer Weisungen,
die er nach § 418 abs. 1 Satz
3 befolgen müßte, innerhalb
angemessener Zeit nicht erlangen,
so hat er die Maßnahmen zu ergreifen,
die im Interesse des Verfügungsberechtigten
die besten zu sein scheinen. Er kann
etwa das Gut entladen und verwahren,
für Rechnung des nach §
418 Abs. 1 bis 4 Verfügungsberechtigten
einem Dritten zur Verwahrung anvertrauen
oder zurückbefördern; vertraut
der Frachtführer das Gut einem
Dritten an, so haftet er nur für
die sorgfältige Auswahl des Dritten.
Der Frachtführer kann das Gut
auch gemäß § 373 ABs.
2 bis 4 verkaufen lassen, wenn es
sich um verderbliche Ware handelt
oder der Zustand des Gutes eine solche
Maßnahme rechtfertigt oder wenn
die andernfalls entstehenden Kosten
in keinem angemessenen Verhältnis
zum Wert des Gutes stehen. Unverwertbares
Gut darf der Frachtführer vernichten.
Nach dem Entladen des Gutes gilt die
Beförderung als beendet.
(4) Der Frachtführer hat wegen
der nach Absatz 3 ergriffenen Maßnahmen
Anspruch auf Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen und auf angemessene Vergütung,
es sei denn, daß das Hindernis
seinem Risikobereich zuzurechnen ist.
HGB § 420
Zahlung. Frachtberechnung
Fassung vom 25. Juni 1998
(1) Die Fracht ist bei Ablieferung
des Gutes zu zahlen. Der Frachtführer
hat über die Fracht hinaus einen
Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen,
soweit diese für das Gut gemacht
wurden und er sie den Umständen
nach für erforderlich halten
durfte.
(2) Wird die Beförderung infolge
eines Beförderungs- oder Ablieferungshindernisses
vorzeitig beendet, so gebührt
dem Frachtführer die anteilige
Fracht für den zurückgelegten
Teil der Beförderung. Ist das
Hindernis dem Risikobereich des Frachtführers
zuzurechnen, steht ihm der Anspruch
nur insoweit zu, als die Beförderung
für den Absender von Interesse
ist.
(3) Tritt nach Beginn der Beförderung
und vor Ankunft an der Ablieferungsstelle
eine Verzögerung ein und beruht
die Verzögerung auf Gründen,
die dem Risikobereich des Absenders
zuzurechnen sind, so gebührt
dem Frachtführer neben der Fracht
eine angemessene Vergütung.
(4) Ist die Fracht nach Zahl, Gewicht
oder anders angegebener Menge des
Gutes vereinbart, so wird für
die Berechnung der Fracht vermutet,
daß Angaben hierzu im Frachtbrief
oder Ladeschein zutreffen; dies gilt
auch dann, wenn zu diesen Angaben
ein Vorbehalt eingetragen ist, der
damit begründet ist, daß
keine angemessenen Mittel zur Verfügung
standen, die Richtigkeit der Angaben
zu überprüfen.
HGB § 423
Lieferfrist
Fassung vom 25. Juni 1998
Der Frachtführer ist verpflichtet,
das Gut innerhalb der vereinbarten
Frist oder mangels Vereinbarung innerhalb
der Frist abzuliefern, die einem sorgfältigen
Frachtführer unter Berücksichtigung
der Umstände vernünftigerweise
zuzubilligen ist (Lieferfrist).
HGB § 425
Haftung für Güter- und Verspätungsschäden.
Schadensteilung
Fassung vom 25. Juni 1998
(1) Der Frachtführer haftet
für den Schaden, der durch Verlust
oder Beschädigung des Gutes in
der Zeit von der Übernahme zur
Beförderung bis zur Ablieferung
oder durch Überschreitung der
Lieferfrist entsteht.
(2) Hat bei der Entstehung des Schadens
ein Verhalten des Absenders oder des
Empfängers oder ein besonderer
Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen
der Verpflichtung zum Ersatz sowie
der Umfang des zu leistenden Ersatzes
davon ab, inwieweit diese Umstände
zu dem Schaden beigetragen haben.
HGB § 426
Haftungsausschluß
Fassung vom 25. Juni 1998
Der Frachtführer ist von der
Haftung befreit, soweit der Verlust,
die Beschädigung oder die Überschreitung
der Lieferfrist auf Umständen
beruht, die der Frachtführer
auch bei größter Sorgfalt
nicht vermeiden und deren Folgen er
nicht abwenden konnte.
HGB § 428
Haftung für andere
Fassung vom 25. Juni 1998
Der Frachtführer hat Handlungen
und Unterlassungen seiner Leute in
gleichem Umfange zu vertreten wie
eigene Handlungen und Unterlassungen,
wenn die Leute in Ausübung ihrer
Verrichtungen handeln. Gleiches gilt
für Handlungen und Unterlassungen
anderer Personen, deren er sich bei
Ausführung der Beförderung
bedient.
HGB § 429
Wertersatz
Fassung vom 25. Juni 1998
(1) Hat der Frachtführer für
gänzlichen oder teilweisen Verlust
des Gutes Schadenersatz zu leisten,
so ist der Wert am Ort und zur Zeit
der Übernahme zur Beförderung
zu ersetzen.
(2) Bei Beschädigung des Gutes
ist der Unterschied zwischen dem Wert
des unbeschädigten Gutes am Ort
und zur Zeit der Übernahme zur
Beförderung und dem Wert zu ersetzen,
den das beschädigte Gut am Ort
und zur Zeit der Übernahme gehabt
hätte. Es wird vermutet, daß
die zur Schadensminderung und Schadensbehebung
aufzuwendenden Kosten dem nach Satz
1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag
entsprechen.
(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich
nach dem Marktpreis, sonst nach dem
gemeinen Wert von Gütern gleicher
Art und Beschaffenheit. Ist das Gut
unmittelbar vor Übernahme zur
Beförderung verkauft worden,
so wird vermutet, daß der in
der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene
Kaufpreis abzüglich darin enthaltener
Beförderungskosten der Marktpreis
ist.
HGB § 430
Schadensfeststellungskosten
Fassung vom 25. Juni 1998
Bei Verlust oder Beschädigung
des Gutes hat der Frachtführer
über den nach § 429 zu leistenden
Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung
des Schadens zu tragen.
HGB § 431
Haftungshöchstbetrag
Fassung vom 25. Juni 1998
(1) Die nach den §§ 429
und 430 zu leistende Entschädigung
wegen Verlust oder Beschädigung
der gesamten Sendung ist auf einen
Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten
für jedes Kilogramm des Rohgewichts
der Sendung begrenzt.
(2) Sind nur einzelne Frachtstücke
der Sendung verloren oder beschädigt
worden, so ist die Haftung des Frachtführers
begrenzt auf einen Betrag von 8,33
Rechnungseinheiten für jedes
Kilogramm des Rohgewichts
1. der gesamten Sendung, wenn die
gesamte Sendung entwertet ist,
2. des entwerteten Teils der Sendung,
wenn nur ein Teil der Sendung entwertet
ist.
(3) Die Haftung des Frachtführers
wegen Überschreitung der Lieferfrist
ist auf den dreifachen Betrag der
Fracht begrenzt.
(4) Die in den Absätzen 1 und
2 genannte Rechnungseinheit ist das
Sonderziehungsrecht des Internationalen
Währungsfond. Der Betrag wird
in Deutsche Mark entsprechend dem
Wert der Deutschen Mark gegenüber
dem Sonderziehungsrecht am Tag der
Übernahme des Gutes zur Beförderung
oder an dem von den Parteien vereinbarten
Tag umgerechnet. Der Wert der Deutschen
Mark gegenüber dem Sonderziehungsrecht
wird nach der Berechnungsmethode ermittelt,
die der Internationale Währungsfonds
an dem betreffenden Tag für seine
Operationen und Transaktionen anwendet.
HGB § 432
Ersatz sonstiger Kosten
Fassung vom 25. Juni 1998
Haftet der Frachtführer wegen
Verlust oder Beschädigung, so
hat er über den nach den §§
429 bis 431 zu leistenden Ersatz hinaus
die Fracht, öffentliche Abgaben
und sonstige Kosten aus Anlaß
der Beförderung des Gutes zu
erstatten, im Fall der Beschädigung
jedoch nur in dem nach § 429
Abs. 2 zu ermittelnden Wertverhältnis.
Weiteren Schaden hat er nicht zu ersetzen.
HGB § 433
Haftungshöchstbetrag bei sonstigen
Vermögensschäden
Fassung vom 25. Juni 1998
Haftet der Frachtführer wegen
der Verletzung einer mit der Ausführung
der Beförderung des Gutes zusammenhängenden
vertraglichen Pflicht für Schäden,
die nicht durch Verlust oder Beschädigung
des Gutes oder durch Überschreitung
der Lieferfrist entstehen, und handelt
es sich um andere Schäden als
Sach- oder Personenschäden, so
ist auch in diesem Falle die Haftung
begrenzt, und zwar auf das Dreifache
des Betrages, der bei Verlust des
Gutes zu zahlen wäre.
HGB § 435 Wegfall der Haftungsbefreiungen
und -begrenzungen
Fassung vom 25. Juni 1998
Die in diesem Unterabschnitt und
im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen
und Haftungsbegrenzungen gelten nicht,
wenn der Schaden auf eine Handlung
oder Unterlassung zurückzuführen
ist, die der Frachtführer oder
eine in § 428 genannte Person
vorsätzlich oder leichtfertig
und in dem Bewußtsein, daß
ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit
eintreten werde, begangen hat.
HGB § 436
Haftung der Leute
Fassung vom 25. Juni 1998
Werden Ansprüche aus außervertraglicher
Haftung wegen Verlust oder Beschädigung
des Gutes oder wegen Überschreitung
der Lieferfrist gegen einen der Leute
des Frachtführers erhoben, so
kann sich auch jener auf die in diesem
Unterabschnitt und im Frachtvertrag
vorgesehenen Haftungsbefreiungen und
-begrenzungen berufen. Dies gilt nicht,
wenn er vorsätzlich oder leichtfertig
und in dem Bewußtsein, daß
ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit
eintreten werde, gehandelt hat.
HGB § 437
Ausführender Frachtführer
Fassung vom 25. Juni 1998
(1) Wird die Beförderung ganz
oder teilweise durch einen Dritten
ausgeführt (ausführender
Frachtführer), so haftet dieser
für den Schaden, der durch Verlust
oder Beschädigung des Gutes oder
durch Überschreitung der Lieferfrist
während der durch ihn ausgeführten
Beförderung entsteht, in gleicher
Weise wie der Frachtführer. Vertragliche
Vereinbarungen mit dem Absender oder
Empfänger, durch die der Frachtführer
seine Haftung erweitert, wirken gegen
den ausführenden Frachtführer
nur, soweit er ihnen schriftlich zugestimmt
hat.
(2) Der ausführende Frachtführer
kann alle Einwendungen geltend machen,
die dem Frachtführer aus dem
Frachtvertrag zustehen.
(3) Frachtführer und ausführender
Frachtführer haften als Gesamtschuldner.
(4) Werden die Leute des ausführenden
Frachtführers in Anspruch genommen,
so gilt für diese § 436
entsprechend.
HGB § 438
Schadensanzeige
Fassung vom 13. Juli 2001
(1) Ist ein Verlust oder eine Beschädigung
des Gutes äußerlich erkennbar
und zeigt der Empfänger oder
der Absender dem Frachtführer
Verlust oder Beschädigung nicht
spätestens bei Ablieferung des
Gutes an, so wird vermutet, daß
das Gut in vertragsgemäßem
Zustand abgeliefert worden ist. Die
Anzeige muß den Schaden hinreichend
deutlich kennzeichnen.
(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt
auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung
äußerlich nicht erkennbar
war und nicht innerhalb von sieben
Tagen nach Ablieferung angezeigt worden
ist.
(3) Ansprüche wegen Überschreitung
der Lieferfrist erlöschen, wenn
der Empfänger dem Frachtführer
die Überschreitung der Lieferfrist
nicht innerhalb von einundzwanzig
Tagen nach Ablieferung anzeigt.
(4) Eine Schadensanzeige nach Ablieferung
ist in Textform zu erstatten. Zur
Wahrung der Frist genügt die
rechtzeitige Absendung.
(5) Werden Verlust, Beschädigung
oder Überschreitung der Lieferfrist
bei Ablieferung angezeigt, so genügt
die Anzeige gegenüber demjenigen,
der das Gut abliefert.
HGB § 439
Verjährung
Fassung vom 25. Juni 1998
(1) Ansprüche aus einer Beförderung,
die den Vorschriften dieses Unterabschnitts
unterliegt, verjähren in einem
Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem
Vorsatz nach § 435 gleichstehenden
Verschulden beträgt die Verjährungsfrist
drei Jahre.
(2) Die Verjährung beginnt mit
Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert
wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert
worden, beginnt die Verjährung
mit dem Ablauf des Tages, an dem das
Gut hätte abgeliefert werden
müssen. Abweichend von den Sätzen
1 und 2 beginnt die Verjährung
von Rückgriffsansprüchen
mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft
des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger
oder, wenn kein rechtskräftiges
Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem
der Rückgriffsgläubiger
den Anspruch befriedigt hat, es sei
denn, der Rückgriffsschuldner
wurde nicht innerhalb von drei Monaten,
nachdem der Rückgriffsgläubiger
Kenntnis von dem Schaden und der Person
des Rückgriffsschuldners erlangt
hat, über diesen Schaden unterrichtet.
(3) Die Verjährung eines Anspruchs
gegen den Frachtführer wird durch
eine schriftliche Erklärung des
Absenders oder Empfängers, mit
der dieser Ersatzansprüche erhebt,
bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem
der Frachtführer die Erfüllung
des Anspruchs schriftlich ablehnt.
Eine weitere Erklärung, die denselben
Ersatzanspruch zum Gegenstand hat,
hemmt die Verjährung nicht erneut.
(4) Die Verjährung kann nur
durch Vereinbarung, die im einzelnen
ausgehandelt ist, auch wenn sie für
eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen
zwischen denselben Vertragsparteien
getroffen ist, erleichtert oder erschwert
werden.
HGB § 440
Gerichtsstand
Fassung vom 25. Juni 1998
(1) Für Rechtsstreitigkeiten
aus einer Beförderung, die den
Vorschriften dieses Unterabschnitts
unterliegt, ist auch das Gericht zuständig,
in dessen Bezirk der Ort der Übernahme
des Gutes oder der für die Ablieferung
des Gutes vorgesehene Ort liegt.
(2) Eine Klage gegen den ausführenden
Frachtführer kann auch in dem
Gerichtsstand des Frachtführers,
eine Klage gegen den Frachtführer
auch in dem Gerichtsstand des ausführenden
Frachtführers erhoben werden.
HGB § 441
Pfandrecht
Fassung vom 25. Juni 1998
(1) Der Frachtführer hat wegen
aller durch den Frachtvertrag begründeten
Forderungen sowie wegen unbestrittener
Forderungen aus anderen mit dem Absender
abgeschlossenen Fracht-, Speditions-
oder Lagerverträgen ein Pfandrecht
an dem Gut. Das Pfandrecht erstreckt
sich auf die Begleitpapiere.
(2) Das Pfandrecht besteht, solange
der Frachtführer das Gut in seinem
Besitz hat, insbesondere solange er
mittels Konnossements, Ladescheins
oder Lagerscheins darüber verfügen
kann.
(3) Das Pfandrecht besteht auch nach
der Ablieferung fort, wenn der Frachtführer
es innerhalb von drei Tagen nach der
Ablieferung gerichtlich geltend macht
und das Gut noch im Besitz des Empfängers
ist.
(4) Die in § 1234 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete
Androhung des Pfandverkaufs sowie
die in den §§ 1234 und 1241
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
vorgesehenen Benachrichtigungen sind
an den Empfänger zu richten.
Ist dieser nicht zu ermitteln oder
verweigert er die Annahme des Gutes,
so haben die Androhung und die Benachrichtigung
gegenüber dem Absender zu erfolgen.
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